Die
Gerichtsverhandlung
Eigentlich sollte man doch annehmen, dass es nichts
nützt, entlastende Spuren zu verwischen und solche Beweisgegenstände sowie
Protokolle verschwinden zu lassen. Schließlich liegt die ganze Angelegenheit
letztendlich vor Gericht auf dem Tisch und ein professioneller Richter weiß
natürlich wie jeder Laie, dass es Mord und Totschlag ohne Spuren nicht geben
kann.
Doch so wie Kripo und Staatsanwaltschaft angefangen haben,
hat die Strafkam-
mer des Landgerichts Bamberg unter dem Vorsitz des Richters K,. Dengler weitergemacht.
Die
Anklageschrift:
Zu Beginn der Gerichtsverhandlung wird vom Staatsanwalt
die Anklageschrift verlesen. Sie ist Ausgangsbasis des gesamten Verfahrens und
dient u.a. bereits zur Vorbereitung der Verteidigung. Änderungen müssen daher
dem Gericht, dem Anwalt und auch dem Angeklagten selbst, mit der Zustellung
einer neuen – abgeänderten – Anklageschrift vorab mitgeteilt werden.
Vor Prozessbeginn machte ich meinem damaligen Anwalt,
Karsten Schieseck, auf verschiedene „Tatbestands“-Fehler in der
Anklageschrift aufmerksam. Schieseck erklärte jedoch, er habe eine Verurteilung
zur lebenslangen Haft-
strafe bereits abwenden können und mit Staatsanwaltschaft
und Gericht ein Strafmaß von sechs bis sieben Jahren Haft vereinbart. Diese
Vereinbarung würde ich jedoch gefährden, wenn ich auf meiner Unschuld bestehe
und stattdessen „ominöse Dritte“ beschuldige (siehe dazu im Text
„Mandanten-
verrat“).
Noch heute wundert es mich, dass Schieseck an dieser Lüge
nicht erstickt ist.
Als
dann der Leitende Oberstaatsanwalt Müller-Daams die Anklageschrift vorlas,
waren die Fehler, welche ich zuvor bemängelt hatte, bereinigt. Müller-Daams verlas
also eine veränderte Anklageschrift, die mir nie vorlag. Ein solches Vorgehen
widerspricht
dem strengen Gebot der Fairness eines Strafverfahrens in höchstem Maß! Heute
weiß ich, mein Verteidiger (wie sprechen/versprechen), Fachanwalt für
Strafrecht, hätte auf meine Forderung hin sofort Antrag auf Unterbrechung der
Verhandlung stellen sollen um mir dazu eine Beratung mit ihm zu ermöglichen.
Dokumentierte
Defizite
Auch im weiteren Verlauf der Verhandlung beruft sich das
Gericht auf Doku-
mente und Protokolle (als „Geständnis “bezeichnet“, mit dem
Wissen, dass darin enthaltene Angaben falsch sind. Dies bekennen die Richter
sogar mit ihrer Unterschrift unter das Urteil, in dem sie selbst dokumentieren:
„Wie der Zeuge (Kriminalhauptmeister)
G. ausgeführt hat, habe man
im Fall Lucia Vacca auch die 1. Tatversion des Angeklagten über- prüft, habe
jedoch keine entsprechenden Spuren, insbesondere keine Blutspuren an dem Stein,
auf den Lucia Vacca gefallen sein soll, gefunden.“ (Urteil
S. 37).
Die
Richter
beziehen sich hier auf noch verbliebene Reste einer
Beschuldigten-Vernehmung, die durch 427 Auslassungssymbole („…“)
unverständlich gemacht
wurde. Nachfolgende
Vernehmungsprotokolle halten den Richtern deutlich vor Augen, dass es
sich
dabei in absolut keinster Weise um „Geständnisse“ handelt, sondern
lediglich um
Nachbesserungen, die den Zweck haben, mich
schuldig zu machen.
Auch
noch so viele Abänderungen in nachfolgenden Protokollen können nicht erreichen,
dass plötzlich belastende Spuren entstehen, wo es schon vorher keine Spuren
gab. Die Unvereinbarkeit von Protokollinhalten und fehlenden Spuren hat die
Richter nicht weiter geschert.
Der
Ermittlungsrichter
Zum
Einblick in das Ermittlungsverfahren wurde als Zeuge der Ermittlungs-
richter
Kießling gehört, bei dem ich unter Beteiligung des LOStA Müller-Daams zur
„Richterlichen Vernehmung“ vorgeführt
wurde. Das Vernehmungsprotokoll wurde in der „Hauptverhandlung“
verlesen!
Gleich
zu Beginn dieser „Richterlichen Vernehmung“
habe ich lt. Protokoll (Bl. 511) auf Frage des Staatsanwalts angegeben:
„Was
ich am Freitag bei der Polizei gesagt habe (also bei einer nach bessernden
Beschuldigtenvernehmung) habe ich freiwillig und von mir aus gesagt, ob es
richtig ist, das kann ich allerdings nicht sagen.“
Offensichtlich
ist also auch dem LOStA Müller-Daams aufgefallen, dass auch diese
nachgebesserte Beschuldigtenvernehmung alles andere als „freiwillig und von mir
aus“ war“! Daher bemühter sich mit dieser Klausel um rechtliche Ab-
sicherung.
Ich bin kein Anwalt und so ist es höchst unwahrscheinlich, dass ich mich um
derartige juristische Spitzfindigkeiten kümmern würde. Ein solches Zitat, im
Protokoll in der „Ich-Form“ geschrieben, ist in Wahrheit von Müller-Daams initiiert.
Der
Zusatz „ob es richtig ist“, das kann ich allerdings nicht sagen“, verbietet es
den Richtern, den Inhalt dieses Vernehmungsprotokolls – und alle nachfol- genden
Protokolle, welche auf die vorhergehende Vernehmung aufbauen, ohne jegliche
Überprüfung einfach zu übernehmen. Schließlich ist nicht sichergestellt, ob die
Aussagen der Wahrheit entsprechen.
Allein
durch einen groben, oberflächlichen Vergleich von Vernehmungsproto-
kollen und Ermittlungsergebnissen
(Auffindeorte der Leichen sind nicht die Tatorte), falsche Todeszeitpunkte,
fehlende DNA- und Blutspuren usw.) hätten den gesamten Prozess zum Platzen
gebracht – es hätten endlich ehrlich gemeinte Ermittlungen (auch gegen
Kripo und Staatsanwaltschaft) durchgeführt werden müssen
Aufklärungsvermeidung:
Verglichen
mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe erschien mir ein Strafmaß von Sechs
bis sieben Jahren Haft wie „nochmal mit einem blauen Auge davon-gekommen“.
Trotzdem kam ich der Aufforderung meines damaligen Anwalts, K. Schieseck, die
Anklageschrift auswendig zu lernen, nicht nach. Es ist einfach nicht machbar,
ungerührt eine Schuld einzugestehen, für Taten die man nicht begangen hat – und
einen Tathergang aufzusagen, der ohnehin nachweislich falsch ist. Nach dem auch
der LOStA Müller-Daams eine abgeänderte Anklage-
schrift verlesen hat, habe ich bei
der Befragung nach den Tathergängen des Vorsitzenden Richters Dengler einfach
auf die Anklageschrift verwiesen. In der Zeitung wurde ich zitiert: „Wenn das so in der Anklageschrift steht,
dann wird das auch stimmen“. Generell bin ich kritischen Fragen Dengler´s
mit der Be-
hauptung, ich könne mich nicht mehr erinnern, ausgewichen. So ist
auch das schriftliche Urteil mit meinen Aussagen zum Fall Appel regelrecht
zugepflastert.
Im
Urteil heißt es:: „keine konkrete Erinnerung mehr“, „vollständig verdrängt“ oder
„keinen plausiblen Grund“ usw.
Trotzdem
muss ich mich heute dagegen wehren, ich hätte doch „Geständnisse“ abgelegt!
Der
Vorsitzende Richter, Herr des Verfahrens:
Ein
fairer Richter, der die „FÜR und WIDER“ der Schuldfrage gewissenhaft abwägen
will, muss zu diesem Zweck die Argumente der Verteidigung genauso hören, wie
die der Anklage.
Schieseck
hab aber nicht einen einzigen Beweisantrag gestellt! Auch alles entscheidende
Entlastungszeugen haben gefehlt. Hätte Schieseck z.B. nur diese Zeugen laden
lassen, die F. Appel und L. Vacca noch lebend gesehen haben, als sie lt.
Anklage schon längst tot sein sollten, so hätte in der Folge ein aufmerksamer
Blick auf die Todeszeitpunkte für mich zwangsläufig zu einem Freispruch führen
müssen!
Aber
der „Vorsitzende Richter Dengler“ hielt es noch nicht einmal für nötig, den
Anwalt K. Schieseck zurecht zu weisen,
als dieser während der laufenden Verhandlung mehr und mehr in sich zusammensank
und schließlich fest einschlief.
Dafür
bekam er wegen der "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" wenigstens einen
Zuschlag auf das Honorar zuerkannt!
Verurteilung
mit juristischen Tricks:
Eine
Erklärung der juristischen Definition für Mord, sowie der Unterscheidung
zwischen Mord und Totschlag würde den Rahmen meines vorliegenden Beitrags
sprengen.
Nach
meinem Wissen in wenigen Worten:
Zum
Fall F. Appel konnten die üblichen Gründe, die im Allgemeinen als Mordmotiv in
Frage kommen (Raubmord, Tötung aus Rache usw.) nicht nachgewiesen werden.
Der
Kripo-Beamte KHM G. hat im Zeuenstand auf Anfrage des Vorsitzenden Richters
Dengler zugergeben, dass man nie nach einem Mordmotiv ermittelt hat (wozu
auch, wenn man weiß, dass ich doch der Täter bin?). Dengler hat daraufhin eine
offizielle Rüge verpasst, die auch im Verhandlungsprotokoll notiert wurde. Das
Fehlen ist auch in der Urteilsbegründung angesprochen. Obwohl damit also vom
Vorsitzenden Richter selbst ein grobe Ermittlungsfehler festgestellt und
beurkundet wurde, hat es das Gericht trotzdem unterlassen, Klarheit zu schaffen
und ein Motiv für das Tötungsdelikt an F. Appel zu untersuchen.
Verurteilt:
Man
hat sich kurzer Hand entschlossen, mich im Fall F. Appel „nur“ für Tot-
schlag zu
verurteilen (hierfür kann man auf ein Tatmotiv verzichten und das Urteil wird
revisionsfest). Damit hat das Gericht mit einem juristischen Winkel-
zug als
Argument für ein Mordmotiv an L. Vacca einen „Verdeckungsmord“ geschaffen.
So
wurde ich also im Fall F. Appel wegen Totschlags und im Fall. L. Vacca wegen
Mordes zur „lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt.
Weil
aber nun kein Anlass für das Tatgeschehen vorliegt (wie auch? – ich bin nicht der Täter!) wurde
erschwerend auch noch die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt.
Obwohl
Dengler erkannt hat, dass die Kripo nicht nach Tatmotiven ermittelt hat (die
offizielle Rüge belegt dies), hat auch er selbst es unterlassen nach Ursachen
des Tatgeschehens zu forschen – und eben weil ich tatsächlich nicht der Täter
bin (und auch keinen Anlass für die Taten hatte!) brummt mir der Verursacher
des Ermittlungsdefizits , Richter Dengler,
zur „lebenslangen Haftstrafe“ zusätzlich die besondere Schwere der
Schuld auf.
Dazu
muss man wissen, dass der ps. Gutachter, Prof. Rösler, schon in seinem
schriftlichen Gutachten feststellte, er habe mehrfach nach klassischen Motiven
geforscht, hätte jedoch bei mir keinen Anlass für die Tötungsdelikte finden
können.
Ich
frage mich deshalb, ob hier nicht eine Rechtsbeugung wegen des Verstoßes gegen
den sog. Untersuchungsgrundsatz (ausreichende Aufklärung des „Tatbestandes“)
vorliegt!
Kurzer
Prozess:
Für
die Hauptverhandlung, in der es sogar um zwei selbständige Tötungsdelikte geht,
hat das Gericht schon von vorneherein nur vier
Verhandlungstage angesetzt! Trotzdem die Verhandlung immer wieder verzögert
wurde, weil z.B. mein Verteidiger zur Prozesseröffnung über ein Stunde zu spät
erschien, oder der LOStA aus der entfernt liegenden Asservatenkammer erst
selbst Beweis-
gegenstände herbeiholte, dauerte die eigentliche Verhandlung nur
zwei Tage! Am dritten Tag wurden nur noch die Plädoiers gehalten und das Urteil
gespro-
chen!
Offensichtlich
lag noch nicht einmal die Absicht einer gewissenhaften Unter-
suchung vor –
schließlich werden sogar für „Eierdiebe“ manches Mal mehr Verhandlungstage
angesetzt!
Obwohl
man mich zur allerhöchsten-möglichen Strafe verurteilt hat, die es im deutschen
Strafrecht überhaupt gibt (ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung), sparach
der Vor- sitzende Richter Dengler zu Urteilsverkündung sein Bedauern darüber aus,
dass es in Deutschland keine höhere Strafe für mich gibt. Nach einem derart
schäbigen Verfahren kann ich so eine Aussage nur noch als „Vernichtungsaufruf“
an Stelle eines Todesurteils begreifen.
Ausgerechnet
Bamberg ist für seine Hexenprozesse im 17. Jahrhundert berühmt-berüchtigt!
Damals wurden nahezu 1.000 Hexen (und nicht nur Frauen und Männer, sondern auch
Kinder) unschuldig und nach erpressten „Geständ-
nissen“, auf den Scheiterhaufen
verbrannt.
Nach
dem Prozess:
Zum
damaligen Zeitpunkt mussten meine Eltern bei Gericht eine Geneh-
migung einholen,
wenn sie mich im Gefängnis besuchen
wollten. Bei dieser Gelegenheit begegnete meinem alten Väterchen der Vorsitzende
Richter Dengler. Der erwartete offenbar heftige Vorwürfe. Ohne jeden Anlass maulte
er ihn an: „Sie schaffen dieses
Urteil nicht aus der Welt!“ (mit der Betonung auf „Sie")!
Vor dem
Verlassen des Dienstzimmers teilte er ihm noch mit, er habe von mir einen Brief
bekommen, in dem ich die Täterschaft bestreiten würde. Er beauf-
tragte mein
Väterchen: Bestellen Sie ihrem Sohn er soll gefälligst sein Geschreibsel sein
lassen! Es kann wohl nicht sein, dass er nachts nicht mehr schlafen konnte!
So
ist es gekommen, dass ich nun seit August 1995 in Haft sitze.
Matthias
Anmerkungen:
In Vorbereitung
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