Die Gerichtsverhandlung

Die Gerichtsverhandlung
Eigentlich sollte man doch annehmen, dass es nichts nützt, entlastende Spuren zu verwischen und solche Beweisgegenstände sowie Protokolle verschwinden zu lassen. Schließlich liegt die ganze Angelegenheit letztendlich vor Gericht auf dem Tisch und ein professioneller Richter weiß natürlich wie jeder Laie, dass es Mord und Totschlag ohne Spuren nicht geben kann.
Doch so wie Kripo und Staatsanwaltschaft angefangen haben, hat die Strafkam-
mer des Landgerichts Bamberg unter  dem Vorsitz des Richters K,. Dengler weitergemacht.

Die Anklageschrift:
Zu Beginn der Gerichtsverhandlung wird vom Staatsanwalt die Anklageschrift verlesen. Sie ist Ausgangsbasis des gesamten Verfahrens und dient u.a. bereits zur Vorbereitung der Verteidigung. Änderungen müssen daher dem Gericht, dem Anwalt und auch dem Angeklagten selbst, mit der Zustellung einer neuen  – abgeänderten – Anklageschrift vorab mitgeteilt werden.
Vor Prozessbeginn machte ich meinem damaligen Anwalt, Karsten Schieseck, auf verschiedene „Tatbestands“-Fehler in der Anklageschrift aufmerksam. Schieseck erklärte jedoch, er habe eine Verurteilung zur lebenslangen Haft-
strafe bereits abwenden können und mit Staatsanwaltschaft und Gericht ein Strafmaß von sechs bis sieben Jahren Haft vereinbart. Diese Vereinbarung würde ich jedoch gefährden, wenn ich auf meiner Unschuld bestehe und stattdessen „ominöse Dritte“ beschuldige (siehe dazu im Text „Mandanten-
verrat“).
Noch heute wundert es mich, dass Schieseck an dieser Lüge nicht erstickt ist.
Als dann der Leitende Oberstaatsanwalt Müller-Daams die Anklageschrift vorlas, waren  die Fehler, welche ich zuvor bemängelt hatte, bereinigt. Müller-Daams verlas also eine veränderte Anklageschrift, die mir nie vorlag. Ein solches Vorgehen widerspricht dem strengen Gebot der Fairness eines Strafverfahrens in höchstem Maß! Heute weiß ich, mein Verteidiger (wie sprechen/versprechen), Fachanwalt für Strafrecht, hätte auf meine Forderung hin sofort Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung stellen sollen um mir dazu eine Beratung mit ihm zu ermöglichen.

Dokumentierte Defizite
Auch im weiteren Verlauf der Verhandlung beruft sich das Gericht auf Doku-
mente und Protokolle (als „Geständnis “bezeichnet“, mit dem Wissen, dass darin enthaltene Angaben falsch sind. Dies bekennen die Richter sogar mit ihrer Unterschrift unter das Urteil, in dem sie selbst dokumentieren:

Wie der Zeuge (Kriminalhauptmeister) G. ausgeführt hat, habe man im Fall Lucia Vacca auch die 1. Tatversion des Angeklagten über- prüft, habe jedoch keine entsprechenden Spuren, insbesondere keine Blutspuren an dem Stein, auf den Lucia Vacca gefallen sein soll, gefunden.“ (Urteil S. 37).

Die Richter beziehen sich hier auf noch verbliebene Reste einer Beschuldigten-Vernehmung, die durch 427 Auslassungssymbole („…“) unverständlich gemacht wurde. Nachfolgende Vernehmungsprotokolle halten den Richtern deutlich vor Augen, dass es sich dabei in absolut keinster Weise um „Geständnisse“ handelt, sondern lediglich um Nachbesserungen, die den Zweck haben, mich schuldig zu machen.
Auch noch so viele Abänderungen in nachfolgenden Protokollen können nicht erreichen, dass plötzlich belastende Spuren entstehen, wo es schon vorher keine Spuren gab. Die Unvereinbarkeit von Protokollinhalten und fehlenden Spuren hat die Richter nicht weiter geschert.

Der Ermittlungsrichter
Zum Einblick in das Ermittlungsverfahren wurde als Zeuge der Ermittlungs-
richter Kießling gehört, bei dem ich unter Beteiligung des LOStA Müller-Daams zur „Richterlichen Vernehmung“ vorgeführt  wurde. Das Vernehmungsprotokoll wurde in der „Hauptverhandlung“ verlesen!
Gleich zu Beginn dieser „Richterlichen Vernehmung“  habe ich lt. Protokoll (Bl. 511) auf Frage des Staatsanwalts angegeben:

„Was ich am Freitag bei der Polizei gesagt habe (also bei einer nach bessernden Beschuldigtenvernehmung) habe ich freiwillig und von mir aus gesagt, ob es richtig ist, das kann ich allerdings nicht sagen.“

Offensichtlich ist also auch dem LOStA Müller-Daams aufgefallen, dass auch diese nachgebesserte Beschuldigtenvernehmung alles andere als „freiwillig und von mir aus“ war“! Daher bemühter sich mit dieser Klausel um rechtliche Ab-
sicherung. Ich bin kein Anwalt und so ist es höchst unwahrscheinlich, dass ich mich um derartige juristische Spitzfindigkeiten kümmern würde. Ein solches Zitat, im Protokoll in der „Ich-Form“ geschrieben, ist in Wahrheit von Müller-Daams initiiert.
Der Zusatz „ob es richtig ist“, das kann ich allerdings nicht sagen“, verbietet es den Richtern, den Inhalt dieses Vernehmungsprotokolls – und alle nachfol- genden Protokolle, welche auf die vorhergehende Vernehmung aufbauen, ohne jegliche Überprüfung einfach zu übernehmen. Schließlich ist nicht sichergestellt, ob die Aussagen der Wahrheit entsprechen.
Allein durch einen groben, oberflächlichen Vergleich von Vernehmungsproto-
kollen und Ermittlungsergebnissen (Auffindeorte der Leichen sind nicht die Tatorte), falsche Todeszeitpunkte, fehlende DNA- und Blutspuren usw.) hätten den gesamten Prozess zum Platzen gebracht – es hätten endlich ehrlich gemeinte Ermittlungen (auch gegen Kripo und Staatsanwaltschaft) durchgeführt werden müssen

Aufklärungsvermeidung:
Verglichen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe erschien mir ein Strafmaß von Sechs bis sieben Jahren Haft wie „nochmal mit einem blauen Auge davon-gekommen“. Trotzdem kam ich der Aufforderung meines damaligen Anwalts, K. Schieseck, die Anklageschrift auswendig zu lernen, nicht nach. Es ist einfach nicht machbar, ungerührt eine Schuld einzugestehen, für Taten die man nicht begangen hat – und einen Tathergang aufzusagen, der ohnehin nachweislich falsch ist. Nach dem auch der LOStA Müller-Daams eine abgeänderte Anklage-
schrift verlesen hat, habe ich bei der Befragung nach den Tathergängen des Vorsitzenden Richters Dengler einfach auf die Anklageschrift verwiesen. In der Zeitung wurde ich zitiert: „Wenn das so in der Anklageschrift steht, dann wird das auch stimmen“. Generell bin ich kritischen Fragen Dengler´s mit der Be-
hauptung, ich könne mich nicht mehr erinnern, ausgewichen. So ist auch das schriftliche Urteil mit meinen Aussagen zum Fall Appel regelrecht zugepflastert.
Im Urteil heißt es:: „keine konkrete Erinnerung mehr“, „vollständig verdrängt“ oder „keinen plausiblen Grund“ usw.
Trotzdem muss ich mich heute dagegen wehren, ich hätte doch „Geständnisse“ abgelegt!

Der Vorsitzende Richter, Herr des Verfahrens:
Ein fairer Richter, der die „FÜR und WIDER“ der Schuldfrage gewissenhaft abwägen will, muss zu diesem Zweck die Argumente der Verteidigung genauso hören, wie die der Anklage.
Schieseck hab aber nicht einen einzigen Beweisantrag gestellt! Auch alles entscheidende Entlastungszeugen haben gefehlt. Hätte Schieseck z.B. nur diese Zeugen laden lassen, die F. Appel und L. Vacca noch lebend gesehen haben, als sie lt. Anklage schon längst tot sein sollten, so hätte in der Folge ein aufmerksamer Blick auf die Todeszeitpunkte für mich zwangsläufig zu einem Freispruch führen müssen!
Aber der „Vorsitzende Richter Dengler“ hielt es noch nicht einmal für nötig, den Anwalt K. Schieseck  zurecht zu weisen, als dieser während der laufenden Verhandlung mehr und mehr in sich zusammensank und schließlich fest einschlief.

Dafür bekam er wegen der "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" wenigstens einen Zuschlag auf das Honorar zuerkannt!

Verurteilung mit juristischen Tricks:
Eine Erklärung der juristischen Definition für Mord, sowie der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag würde den Rahmen meines vorliegenden Beitrags sprengen.
Nach meinem Wissen in wenigen Worten:
Zum Fall F. Appel konnten die üblichen Gründe, die im Allgemeinen als Mordmotiv in Frage kommen (Raubmord, Tötung aus Rache usw.) nicht nachgewiesen werden.
Der Kripo-Beamte KHM G. hat im Zeuenstand auf Anfrage des Vorsitzenden Richters Dengler zugergeben, dass man nie nach einem Mordmotiv ermittelt hat (wozu auch, wenn man weiß, dass ich doch der Täter bin?). Dengler hat daraufhin eine offizielle Rüge verpasst, die auch im Verhandlungsprotokoll notiert wurde. Das Fehlen ist auch in der Urteilsbegründung angesprochen. Obwohl damit also vom Vorsitzenden Richter selbst ein grobe Ermittlungsfehler festgestellt und beurkundet wurde, hat es das Gericht trotzdem unterlassen, Klarheit zu schaffen und ein Motiv für das Tötungsdelikt an F. Appel zu untersuchen.

Verurteilt:
Man hat sich kurzer Hand entschlossen, mich im Fall F. Appel „nur“ für Tot-
schlag zu verurteilen (hierfür kann man auf ein Tatmotiv verzichten und das Urteil wird revisionsfest). Damit hat das Gericht mit einem juristischen Winkel-
zug als Argument für ein Mordmotiv an L. Vacca einen „Verdeckungsmord“ geschaffen.
So wurde ich also im Fall F. Appel wegen Totschlags und im Fall. L. Vacca wegen Mordes zur „lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt.
Weil aber nun kein Anlass für das Tatgeschehen vorliegt  (wie auch? – ich bin nicht der Täter!) wurde erschwerend auch noch die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt.
Obwohl Dengler erkannt hat, dass die Kripo nicht nach Tatmotiven ermittelt hat (die offizielle Rüge belegt dies), hat auch er selbst es unterlassen nach Ursachen des Tatgeschehens zu forschen – und eben weil ich tatsächlich nicht der Täter bin (und auch keinen Anlass für die Taten hatte!) brummt mir der Verursacher des Ermittlungsdefizits , Richter Dengler,  zur „lebenslangen Haftstrafe“ zusätzlich die besondere Schwere der Schuld auf.
Dazu muss man wissen, dass der ps. Gutachter, Prof. Rösler, schon in seinem schriftlichen Gutachten feststellte, er habe mehrfach nach klassischen Motiven geforscht, hätte jedoch bei mir keinen Anlass für die Tötungsdelikte finden können.

Ich frage mich deshalb, ob hier nicht eine Rechtsbeugung wegen des Verstoßes gegen den sog. Untersuchungsgrundsatz (ausreichende Aufklärung des „Tatbestandes“) vorliegt!

Kurzer Prozess:
Für die Hauptverhandlung, in der es sogar um zwei selbständige Tötungsdelikte geht, hat das Gericht schon von vorneherein nur vier Verhandlungstage angesetzt! Trotzdem die Verhandlung immer wieder verzögert wurde, weil z.B. mein Verteidiger zur Prozesseröffnung über ein Stunde zu spät erschien, oder der LOStA aus der entfernt liegenden Asservatenkammer erst selbst Beweis-
gegenstände herbeiholte, dauerte die eigentliche Verhandlung nur zwei Tage! Am dritten Tag wurden nur noch die Plädoiers gehalten und das Urteil gespro-
chen!
Offensichtlich lag noch nicht einmal die Absicht einer gewissenhaften Unter-
suchung vor – schließlich werden sogar für „Eierdiebe“ manches Mal mehr Verhandlungstage angesetzt!
Obwohl man mich zur allerhöchsten-möglichen Strafe verurteilt hat, die es im deutschen Strafrecht überhaupt gibt (ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung), sparach der Vor- sitzende Richter Dengler zu Urteilsverkündung sein Bedauern darüber aus, dass es in Deutschland keine höhere Strafe für mich gibt. Nach einem derart schäbigen Verfahren kann ich so eine Aussage nur noch als „Vernichtungsaufruf“ an Stelle eines Todesurteils begreifen.
Ausgerechnet Bamberg ist für seine Hexenprozesse im 17. Jahrhundert berühmt-berüchtigt! Damals wurden nahezu 1.000 Hexen (und nicht nur Frauen und Männer, sondern auch Kinder) unschuldig und nach erpressten „Geständ-
nissen“, auf den Scheiterhaufen verbrannt.

Nach dem Prozess:
Zum damaligen Zeitpunkt mussten meine Eltern bei Gericht eine Geneh-
migung einholen, wenn sie mich im Gefängnis  besuchen wollten. Bei dieser Gelegenheit begegnete meinem alten Väterchen der Vorsitzende Richter Dengler. Der erwartete offenbar heftige Vorwürfe. Ohne jeden Anlass maulte er ihn an: „Sie schaffen dieses Urteil nicht aus der Welt!“ (mit der Betonung auf „Sie")!

Vor dem Verlassen des Dienstzimmers teilte er ihm noch mit, er habe von mir einen Brief bekommen, in dem ich die Täterschaft bestreiten würde. Er beauf-
tragte mein Väterchen: Bestellen Sie ihrem Sohn er soll gefälligst sein Geschreibsel sein lassen! Es kann wohl nicht sein, dass er nachts nicht mehr schlafen konnte!

So ist es gekommen, dass ich nun seit August 1995 in Haft sitze.

Matthias


Anmerkungen:
In Vorbereitung

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