Die Kripo

Die Kripo Bamberg

 

Die Festnahme am 29. August 1995

Am Vormittag des Tages meine Festnahme erkundigte sich die Kripo im Rathaus nach einem Lageplan des Wohnhauses. Scheinbar ist so etwas zur Vorbereitung einer Festnahme üblich. Ich selbst ver-

brachte diesen Vormittag in der Bamberger Fußgängerzone. Später, am Nachmittag erfuhr ich auf dem Polizeirevier, dass ich schon in der Fußgängerzone von der Kripo überwacht wurde.

Am Nachmittag, gegen 13.30 Uhr, klingelte es an der Haustür. Durch die Sprechanlage gab jemand an, er wolle Staubsauger verkaufen. Auch ein hoffnungsloser Staubsaugervertreter wird von mir nicht so einfach wortlos weggeschickt und so öffnete ich die Tür. Dies tat ich jedoch nicht über den elektrischen Türöffner. Haustürhändlern und Sektenmitgliedern begegne ich lieber persönlich. Als ich die Tür gerade öffnete, wurde ich weggerammt und ein Einsatzkommando der Polizei (in Zivil!) stürmte das Haus. Im gleichen Augenblick verschafften sich weitere Beamte Einlass ins Wohnzimmer meiner Eltern im Obergeschoss. Jemand drohte, den Hund zu erschießen. Blendgranaten wurden nicht geworfen.

Einen Hausdurchsuchungsbefehl hat es für diese Aktion nicht gegeben. Wie auch? Es lag nichts gegen mich vor – und es gab auch keinerlei Anhaltspunkte, mit denen ein Richter einen Hausdurchsuchungs-

befehl hätte rechtfertigen können. Es bestand gegen mich noch nicht einmal der geringste Anfangs-
verdacht! Im Übrigen bewohnte ich eine völlig eigenständige Wohnung, die auch baulich vom Wohn-
bereich meiner Eltern getrennt war. Obwohl meine Eltern in der ganzen Angelegenheit nie auch nur der geringsten Vergehen beschuldigt wurden, wurde vor allem deren Wohnung gestürmt. Natürlich blieb die Hausdurchsuchung ohne jeglichen Erfolg.

Mit meiner Festnahme wurde auch der von mir genutzte PKW, ein AUDI 80, sichergestellt. Eine Begrün-

dung für diese Maßnahme und ein Bescheinigung für die Sicherstellung gab und gibt es bis heute nicht. Als meine Eltern den PKW bei der Polizei wieder abholten, wurde im Rückgabeprotokoll der Zeitpunkt dieser Sicherstellung manipulativ auf einen späteren Tag datiert. Man war sich also dessen in vollem Umfang bewusst, dass man grob rechtswidrig gehandelt hat und verschleierte daher auch den Zeitpunkt der Sicherstellung.

Vom Zeitablauf her wäre es damals überhaupt kein Problem gewesen, vor dieser Polizeiaktion einen richterlichen Beschluss zur Hausdurchsuchung und Sicherstellung des PKW`s einzuholen. Aber es lag nichts gegen mich vor, womit man einem Richter gegenüber eine solche Aktion irgendwie hätte korrekt begründen können.

Später, in der Gerichtsverhandlung, erkundigte sich der Vorsitzende Richter Dengler während der Zeugenaussage des KHM G. danach, wie man denn überhaupt auf mich, den Matthias Frey, als Tatverdächtigem gekommen wäre. KHM G. antwortete, man hätte mich zunächst lediglich als Zeugen vernommen, in der Zeugenaussage hätte ich mich dann in Widersprüche verstrickt. Deshalb sei man dazu übergegan-gen, mich als Tatverdächtigen zu vernehmen.

Im fränkischen Bayern soll es demnach also vollkommen normal sein, zur Zeugenbefragung den Lageplan für das Haus einzuholen, damit ein rundes Dutzend bewaffneter Polizisten das Haus umstellen und Stürmer können. Eine nicht genehmigte Hausdurchsuchung (erfolglos!), die Sicherstellung des PKW´s und die Festnahme des Zeugen sind für KHM G. offenbar absolut übliche Vorgänge! 


Abgeführt (ohne Handschellen)

Nachdem sich diese Staubsaugerbande schließlich doch noch als Kripo-Beamte vorgestellt hatten, erklärten sie mir, dass F. Appel tot aufgefunden wurde und L. Vacca als „vermisst“ gilt. So wurde es auch schon in der Zeitung bekannt gegeben. Man befragte mich, in welcher Position ich zu F. Appel und L. Vacca stand, ob ich denn etwas zu F. Appels Tod sagen könne und ob ich etwas damit zu tun hätte.

Ich wusste, dass L. Vacca (mit oder ohne F. Appel) irgendwelche Drogen verkaufte, genaueres konnte ich aber nicht angeben. Jedoch konnte ich Personen aus L. Vacca´s Freundeskreis aufzählen. Namen waren mir damals aber nicht bekannt – dazu wusste ich über L. Vacca´s Umfeld zu wenig. Es war mir aber möglich, zu erklären, wo diese unbekannten Freunde wohnten und wie man hinfindet. Die Kripo-Beamten wiesen mich an, mitzukommen, um meine Wegbeschreibungen zu diesen Freunden im Auto mit abzufahren. Außerdem erklärte man mir, dass ich mit auf´s Revier kommen müsse. Die Kripo-Beamten gaben mir zu verstehen, dass dies auch ohne Handschellen ginge und warnten mich vor einem Fluchtversuch (mir wurde erklärt, dass man schießen würde). Ich musste mich an die Wand stellen und wurde zum Durchsuchen von unten bis oben abgeklopft.

Auf dem Weg nach draußen wollte mein altes Mütterchen noch schnell wissen wann ich wieder nach Hause käme. Daraufhin antwortete der Kripo-Beamte KHM G. dass ich für sehr lange Zeit nicht mehr nach Hause kommen würde. Nochmal zur Erinnerung: Später in der Gerichtsverhandlung sagte dieser Kripo-Beamte G. aus, dass ich lediglich als Zeuge mit auf´s Revier gekommen wäre! 


Wegeschreibung (zu unbekannten Freunden) 

So fuhr ich also gemeinsam mit mehreren Kripo-Beamten zunächst zur Wohnung von D.D, einem Freund von F. Appel und L. Vacca.

Aus den Ermittlungsakten geht hervor, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Bamberger Drogenszene für die Kripo zum engen Kreis der Verdächtigen gehörte.

Für den Zeitpunkt, den Kripo und Staatsanwaltschaft als Tatzeit für den Mord an F. Appel festlegen möchten, gab D.D. ein falsches Alibi an. Nachdem gefeiert wurde, dass ich als Täter gefasst sei, ging D.D. von sich aus zur Kripo und entschuldigte sich für sein falsches Alibi. Er rechtfertigte seine Lüge mit der Befürchtung, sich ansonsten selbst im Fall F. Appel zu belasten. Er versicherte - jetzt - die Wahrheit zu sagen, jedoch war sein neues Alibi (an Hand der Ermittlungsakten nachweisbar!) wieder erlogen. Kripo und Staatsanwaltschaft erkannten, dass dieses zweite Alibi wieder falsch war. Trotzdem akzeptierte man es, anstatt der Ursache für dieses neue Lüge auf den Grund zu gehen. D.D. wurde sogar zum Hauptbelastungszeugen gegen mich eingesetzt!

Ohne weiter anzuhalten für die Kripo mit mir von D.D.´s Wohnung weiter zur Wohnung von S.K. in Viereth-Trunstadt, einer Freundin von L. Vacca. Sie war auch tatsächlich zu Hause.

Einer der Kripo-Beamten erkannte ihr Auto vor dem Haus. Sie war der Kripo also bestens bekannt.

Die Beamten vereinbarten untereinander, dass ein Teil von ihnen direkt bei S.K. bleibt, um sie zu vernehmen, während die anderen mit mir auf´s Revier fahren sollten.

Ihre Aussage (das Protokoll der Zeugenvernehmung also) ist von höchster Wichtigkeit! S. K. konnte die Namen von Personen nennen, welche ich nur vom Sehen her beschreiben konnte.

Bei diesen Personen handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um F. Appel´s und L. Vacca´s Mörder!1)

Das Protokoll dieser Zeugenvernehmung ist jedoch spurlos aus den Ermittlungsakten verschwunden. Wenn ich nicht selbst in einer Vernehmung auf S. K. aufmerksam gemacht hätte, würde diese Zeugin in sämtlichen Ermittlungsakten trotz ihrer wichtigen Rolle zur ganzen Angelegenheit noch nicht einmal existieren. Sie wurde von Kripo und Staatsanwaltschaft regelrecht ausgelöscht!! Auch das Protokoll über meine Angaben zu diesen Personen, die ich den Namen nach nicht kannte, bzw. über unsere Fahrt zu deren Wohnungen, ist in den Ermittlungsakten nicht aufzufinden, nur/aber ein Hinweis darauf!
 

Auf dem Polizeirevier

Nachdem ich auf dem Revier zunächst meine Zeugenaussage zu Protokoll gegeben hatte, saß ich lange Zeit nur herum. Angeblich sollte ich nur kurz warten, bis die Sekretärin das Protokoll zum Unterzeichnen ausdrucken lassen konnte.

Hin und wieder kamen irgendwelche Kripo-Beamte auf mich zu und erkundigten sich bei mir nochmal und nochmal und nochmal nach diesen „Freunden“, die ich eben nur dem Aussehen nach beschreiben konnte. Gelegentlich warf man mir vor, ich würde von meinen vorherigen Beschreibungen abweichen und ich hätte vorher etwas anderes gesagt, aber ich wiedersprach. Meine Beschreibungen blieben immer gleich.

Zwischendurch legte mir jemand Schwarz-weiss-Fotos von verschiedenen Personen vor und frage mich, ob einer dieser Leute einer der von mir beschriebenen Verdächtigen sein könnte. Als ich dies ver

neinte, frotzelte mich der Beamte an, es könne auch nicht sein, da diese Fotos schon zwanzig Jahre alt wären. Es kam also überhaupt nicht darauf an, seriöse Ermittlungen zu führen. Die Befragungen zielten nur darauf ab, mich zu verunsichern und zu zermürben. Obwohl die Kripo (wie ich heute weiss) damals von Anfang an genau wusste, dass sich ihre eigenen V-Leute beschrieben habe, hat man mir von diesen Leuten keine Fotos vorgelegt. Solche „nicht-dokumentierte“ Verhörmaßnahmen werden von der Kripo und Staatsanwaltschaft lapidar als „informelle Befragung“ bezeichnet. Für die fränkisch/
bayerische Justiz ist die Zeugenaussage eines Kripo-Beamten, der seine Behauptungen auf derartige, nichtdokumentierte „informelle Vorgespräche“ stützt, genauso viel wert, wie ein zweifelsfreier Beweis. Wenn Kripo-Beamte im Belastungseifer vor keiner Lüge mehr zurückschrecken, berufen sie sich regelmäßig auf - angebliche - „informelle Befragungen“.

Der Übergang von meiner „Zeugen“-Aussage, hin zur Beschuldigten“-Vernehmung fand unmerklich fließend statt. Diese „Beschuldigten-Vernehmung“ wurde zunächst nur auf Band aufgenommen und später von einer Sekretärin abgetippt. Im Nachhinein stehen wir nun vor der Tatsache, dass ein beachtlich großer Teil dieser Vernehmungs-Niederschrift (z.B. der komplette Anfang!) ganz einfach fehlt. Folgerichtig wird der verbliebende Rest des Protokolls dieser Vernehmung auch mit „Fortsetzung der Beschuldigten-Vernehmung“ überschrieben (Anm.: Die Staatsanwaltschaft besteht anlässlich einer Strafanzeige trotzdem auf deren Vollständigkeit, gibt damit aber die Aktenunterdrückung zu. Bemerkenswert: Diese Niederschrift war immer wieder Grundlage für das gesamte Strafverfahren. R.Frey).

Darüber hinaus werden in dieser Vernehmungsniederschrift 427 mal Textstellen mit dem Auslassungs

symbol „ …“ gekennzeichnet! Ganze Aussagen werden damit völlig verstümmelt, weil sie zum Teil sogar mehrfach in einem Satz durch „ …“ unverständlich gemacht werden. An der Aufnahmetechnik des Bandgerätes kann es nicht gelegen haben. Sie Sekretärin notiert sogar in einer Anmerkung „Flüstern“.

Ganz besonders fällt auf, dass die Sprache der Kripo-Beamten in der Niederschrift in „hochdeutsch“ wiedergegeben ist, obwohl ausgerechnet der Kripo-Beamte KOK G. durch einen besonders primitiven Dialekt auffällt, wie manchmal bei dem eines vollgetankten Säufers. Hingegen wird mir ein fränkischer Dialekt angedichtet, den ich so überhaupt nicht spreche.

Um einer nachträglich abgetippten Niederschrift einer Beschuldigtenvernehmung überhaupt erst einmal Beweiskraft zu verleihen, muss sie neben den Kripo-Beamten und der Sekretärin, vor allem vom Beschuldigten selbst (also von mir) gelesen und unterzeichnet werden. Andernfalls könnte die Kripo nach Beliebe Märchen zurechtfantasieren, so, wie es eben gerade passt. Mir wurde aber dieses Protokoll bis heute nicht zum Lesen und anerkennen vorgelegt – habe es deshalb auch nie unter

schreiben können.

Zum Zeitpunkt meiner Festnahme, war im Fall „. Appel“ schon längst bekannt: „Auffindeort der Leiche ist nicht der Tatort“. So etwas lässt sich nicht einfach banalisieren und unter den Teppich kehren! Völlig gleichgültig, ob in einem geschlossenen Raum, oder in der freien Natur- wenn jemand derart abge-

schlachtet wird wie F. Appel, so dass er vollständig ausgeblutet ist, dann sind am Tatort neben der DNA und Faserspuren des Täters, auch Blutspuren zu finden. Im Übrigen ist die forensische Wissenschaft inzwischen auf einem Stand, an Hand der Madenbildung auf F. Appels Leiche festzustellen, ob das Opfer in der geschlossenen Stadt oder in freier Natur verstorben ist. Die Art der Maden auf F. Appels Körper zeigt eindeutig auf, dass er in geschlossener Ortschaft zu Tode gekommen ist, die Leiche zunächst dort abgelegt war.

Obwohl die Kripo über die Leichenverlagerung bereits ausführlich informiert war (aktenkundig!), bestand sie auf einem Geständnis, wonach ich F. Appel zum Auffindeort gefahren und dort erschlagen haben soll. Der noch verbliebene Rest des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung dokumentiert auch ohne den fehlenden Anfang deutlich genug, dass die gesamte Vernehmung nie den Zweck hatte, Tathergänge zu klären – so wie korrekte Beamte das entsprechend ihrer Ausbildung handhaben. Das lässt sich bei vielfachen Sachverhalten aus den Akten beweisen!
Auf dieser Basis unterstellt man mir bis heute, ich hätte doch "Geständnisse“ abgelegt. Tatsächlich lasten diese „Geständnisse“ wie ein Grabstein auf meiner Verurteilung, denn die Justiz entledigt sich damit jeder Verantwortung.

Ich erfuhr vom Inhalt der verranwortlichen Vernehmung erst Jahre nach der Verurteilung! ingegen haben die Beamten der Kripo Bamberg im Rahmen der Ermittlungen in beiden Mordfällen entlastende Beweisgegenstände und sogar die bei Appel und Vacca aufgefundenen Drogen (vermutlich Heroin) verschwinden lassen (die Soko „Frank“ bestand weitgehend aus Beamten des Drogen-Kommissariats!). Was damit geschehen ist, ist aus den Ermittlungsakten natürlich nicht zu rekonstruieren. Die Glaubwürdigkeit dieser ehrenwerten Herren als Zeugen gegen mich ist damit aber nicht einmal entfernt angetastet; nichts aufgedeckt: So verwundert es schon wieder einmal nicht, dass mir die Staatsanwaltschaft mir Akteneinsicht verweigert/e.

Matthias Frey 

Anmerkung:

1) Ich habe später im Zusammenhang mit Nachforschungen jemandem von dieser Entlastungszeugin berichtet, Name und Anschrift schriftlich offenbart. Wenige Tage danach war S.K. tot, nach meinen Informationen aufgefunden auf einer öffentlichen Toilette. Todesursache war erst ein „Goldener Schuss“, dann angeblich Drogen- missbrauch. Meine Aussage wegen Verdachts des Mordes wurde bei der Polizei nicht einmal protokolliert! Damit wird nicht nur die Aussage des Matthias bestätigt! Es fragt sich: Wer hat die Informationen weitergegeben und an wen? In welcher Weise war dieser neue Informationsempfänger involviert und welches Interesse bestand für wen am Tod der Frau S.K.? Wer hat zu vertreten, dass ich nicht einmal nach dem Namen der Person gefragt wurde, die ich informiert hatte und Pseudoermittlungen nicht zum Erfolg führten? Habe ich dieser Person zu verdanken, dass ich heute noch lebe? Die Schilderung des Vorganges mit Namen und Anschrift der Beteiligten ist für den Fall meines unnatürlichen Todes an mehreren Stellen sicher hinterlegt. Mord verjährt nicht.
Rudolf Frey





4 Kommentare:

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug voraus, dass der handelnde Beamte vor oder unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentiert. Auf der Grundlage dieser Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 <160>[BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00]). Nur so kann die gebotene effektive Kontrolle der Anordnung durch die Gerichte sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <161>[BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00]; 6, 32 <44>[BVerfG 05.12.1956 - 2 BvP 3/56]; 50, 287 <289 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]>).

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  2. Die Zuziehung von Zeugen ist wesentliche Förmlichkeit, von
    deren Beachtung die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung abhängt.
    BayObLG, 23.11.1979

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  3. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG ist
    zumindest Verdacht, dass Straftat begangen worden ist. Notwendig sind
    Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen
    hinausreichen. Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
    sachlich zureichende plausible Gründe für Durchsuchung nicht mehr
    finden lassen. Durchsuchung darf nicht Ermittlung von Tatsachen die-
    nen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie
    setzt einen Verdacht bereits voraus.
    BVerfG, 10.09.2010, NJW 2011, 291

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  4. Durchsuchung ohne vorherigen richterlichen Beschluss ist nur zulässig, wenn Ermittlungsrichter tatsächlich nicht zu erreichen war. Dies ist zu dokumentieren. (BVerfG 08.03.2006)

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