4.1 Die ersten Schritte
für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen
Matthias setzten unver-
züglich nach der Revisionsentscheidung ein. Sie erschöpften
sich juristisch im
Nichts. Dabei ging es nicht darum, ein Anwalt sollte ein
Verfahren mit dem Ziel
des Freispruches gegen seine Über- zeugung von der
Unschuld des Verurteilten
vertreten.
Die
traurigen Gründe dazu werden zu gegebener Zeit nachgetragen. Es ist sonst
nicht
zu verstehen, warum sich „der Fall“ schon so lange hinzieht. Die Öffentlich-
keit hat einen Anspruch auf diese Informationen, auch das Wissen um das Versa-
gen des
„Rechtsstaats“.
Rudolf Frey
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