4.2 Die bisherigen
Wiederaufnahmeanträge
Durch
die bekräftigenden Ergebnisse der Untersuchungen eines von Großkanz
leien
als seriös bescheinigten Detektivbüros und damit eines außenstehenden Dritten
bestärkt, konnten wir davon ausgehen, dass die Anforderungen für ein Wiederaufnahmeverfahren
tatsächlich erfüllt sind. Bisher wurden zwei Wieder-
aufnahmeanträge gestellt,
beide „verworfen“.
4.2.1 Der erste Antrag
auf
Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bamberg vom
26.06.1996 abgeschlossenen Verfahrens
wurde vom Landgericht Coburg als unzu-lässig verworfen. „Der
Wiederaufnahmeantrag genügt nicht der Vor-
schrift des § 366 II StPO. Danach kann
der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem
Rechtanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-schäftsstelle
angeracht werden. …“ - so das Gericht.
4.2.2 Der zweite Antrag
wurde
ebenfalls als unzulässig verworfen, damit keine Entscheidung in der Sache
selbst getroffen.
Mit Beschluss des LG Coburg vom 28.10.2009 Az.: Js
AR 21/09 wurde Herr Rechtsanwalt Bonell als Pflichtverteidiger für die
Vorbereitung und Durchführung eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 364b StPO) beauftragt. Das Gericht musste dazu u.a. Aussicht auf Erfolg
sehen. Der Wiederaufnahmeantrag des Fachanwaltes für Strafrecht wurde jedoch mit
Beschluss des LG Coburg vom 30.07.2010 als unzulässig verworfen, „da er den
gesetzlichen Vortragserforder-
nissen nicht ansatzweise genügt.“/e (Ziff. II. 2.
des Beschlusses).
Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige
Beschwerde wurde mit Beschluss
des OLG Bamberg vom 19.10.2010 ebenfalls
verworfen. Im Rahmen des gewähr-
ten rechtlichen Gehörs äußerte sich der Anwalt
nicht einmal mehr. Herr Bonell ließ die Entscheidung von sich aus unanfechtbar
werden, teilte mit, die Beiordnung sei damit aus rechtlichen Gründen beendet.
Er sei jedoch aus menschlichen Erwä-
gungen (!!!) bereit, gegen entsprechendes Honorar (einen Batzen Geld) einen
neuen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Das Angebot war unter derartigen
Umständen nicht annehmbar. Angesichts der Leistung wurde er auf Antrag des Matthias
durch Beschluss des Landgerichts auch aus der Beiordnung für das Strafvollstreckungsverfahren
tatsächlich entlassen.
Rudolf
Frey
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