Die bisherigen Wiederaufnahmeanträge



4.2 Die bisherigen Wiederaufnahmeanträge

Durch die bekräftigenden Ergebnisse der Untersuchungen eines von Großkanz
leien als seriös bescheinigten Detektivbüros und damit eines außenstehenden Dritten bestärkt, konnten wir davon ausgehen, dass die Anforderungen für ein Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich erfüllt sind. Bisher wurden zwei Wieder-
aufnahmeanträge gestellt, beide „verworfen“.

4.2.1 Der erste Antrag
 auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26.06.1996 abgeschlossenen Verfahrens  wurde vom Landgericht Coburg als unzu-lässig verworfen. „Der Wiederaufnahmeantrag genügt nicht der Vor-
schrift des § 366 II StPO. Danach kann der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-schäftsstelle angeracht werden. …“ - so das Gericht.


4.2.2 Der zweite Antrag
wurde ebenfalls als unzulässig verworfen, damit keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen.
Mit Beschluss des LG Coburg vom 28.10.2009 Az.: Js AR 21/09 wurde Herr Rechtsanwalt Bonell als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Durchführung eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) beauftragt. Das Gericht musste dazu u.a. Aussicht auf Erfolg sehen. Der Wiederaufnahmeantrag des Fachanwaltes für Strafrecht wurde jedoch mit Beschluss des LG Coburg vom 30.07.2010 als unzulässig verworfen, „da er den gesetzlichen Vortragserforder-
nissen nicht ansatzweise genügt.“/e (Ziff. II. 2. des Beschlusses).  
Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss
des OLG Bamberg vom 19.10.2010 ebenfalls verworfen. Im Rahmen des gewähr-
ten rechtlichen Gehörs äußerte sich der Anwalt nicht einmal mehr. Herr Bonell ließ die Entscheidung von sich aus unanfechtbar werden, teilte mit, die Beiordnung sei damit aus rechtlichen Gründen beendet. Er sei jedoch aus menschlichen Erwä-
gungen (!!!) bereit, gegen entsprechendes Honorar (einen Batzen Geld) einen neuen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Das Angebot war unter derartigen Umständen nicht annehmbar. Angesichts der Leistung wurde er auf Antrag des Matthias durch Beschluss des Landgerichts auch aus der Beiordnung für das Strafvollstreckungsverfahren tatsächlich entlassen.

Rudolf Frey

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